Schubladenvertrag – Das steckt wirklich dahinter!

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Schubladenvertrag ist kein feststehender Begriff, sondern eher eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Mobilfunk- beziehungsweise Handyvertrag, der schon kurz nach Vertragsabschluss ohne weitere Benutzung, wie es heißt, in der Schublade verschwindet. Was dort lagert, das wird nicht genutzt und auf Dauer vergessen. In dem Sinne ist der Schubladenvertrag das Synonym für einen Handyvertrag, der ehemals selbst abgeschlossen wurde oder ein Geschenk war. Doch was verbirgt sich dahinter, und was sind Sinn und Zweck eines solchen Schubladenvertrages?

Inhalt

Die Kosten im Blick behalten

Das Wesentliche daran ist die Tatsache, dass der Schubladenvertrag aufgrund seiner Laufzeit noch nicht kündbar ist. Andererseits hat er sich, meistens im Laufe der Zeit, als überaus unattraktiv erwiesen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist unausgewogen und durch neuere Angebote längst überholt. Bei vielen Handyverträgen gilt das für ehemals kostenpflichtige Zusatzleistungen wie SMS und MMS, oder für gebührenpflichtige Sprechminuten im zweistelligen Centbereich.

Der Mobilfunkmarkt überholt sich quasi im Monatstakt, sodass der Vertrag aus dem vergangenen oder vorletzten Jahr fast zwangsläufig zu einem Schubladenvertrag wird. Das ist spätestens dann der Fall, wenn der Handynutzer zwischenzeitlich einen neuen, aktuellen Mobilfunkvertrag geschenkt bekommen hat. Das Bessere ist des Guten‘ Feind. Also bleibt der ältere, teurere Mobilfunkvertrag ungenutzt in der Schublade. Dort ist er gut aufgehoben; letztendlich muss nur noch an den Kündigungstermin gedacht werden.

Schubladenvertrag mit kostenlosem Handy

Eine andere Variante des Schubladenvertrages ist der Mobilfunkvertrag zusammen mit weiteren, attraktiven Bestandteilen. Das Handy nebst Vertrag ist die eine, das oftmals hochwertige Gratisgeschenk die andere Seite. Doch heutzutage verschenkt niemand etwas ohne Gegenleistung oder Gegenwert. Der Hintergrund für einen solchen Mobilfunkvertrag, der ganz zwangsläufig zum Schubladenvertrag wird, ist das Interesse des Mobilfunkhändlers daran, Umsatz und Gewinn zu steigern.

Jeder abgeschlossene Mobilfunkvertrag wird mit einer Provision vergütet. Die Mobilfunkanbieter haben eigene, firmeninterne Provisionssysteme, ähnlich wie die Versicherungen für ihre freiberuflichen Vertreter. Mehr Mobilfunkverträge bringen mehr Provision und den „Aufstieg“ in die nächst höhere Provisionsklasse. Das bedeutet noch mehr Provision und auch bessere Verkaufskonditionen für Mobilfunkverträge. Die kann der Mobilfunkhändler an seine Kunden weitergeben, was ihn von seiner örtlichen Konkurrenz abhebt. Auf diesem Wege lässt sich Umsatz & Gewinn erneut steigern. Der Mobilfunkhändler klettert in der Hierarchieleiter des Providers erneut eine Stufe höher; und so weiter, und so weiter.

Der Mobilfunkhändler ist auch frei in der Entscheidung, die Provision teilweise oder ganz an den Kunden weiterzugeben. Im Ergebnis lohnt sich für den Mobilfunkkunden der Abschluss eines Handyvertrages, der anschließend zum Schubladenvertrag wird, immer dann, wenn die Vertragskosten spürbar niedriger sind als alles, was an Sonder- und an Zusatzangeboten zusätzlich zum Vertrag gehört. Das Spektrum reicht vom TV-Gerät über Laptop oder Spielkonsole bis hin zum Handy als Hardware.

Ist ein Schubladenvertrag seriös?

Die Frage, ob ein solcher Schubladenvertrag seriös ist, kann eindeutig mit Ja beantwortet werden. Der Vertrag ist weder unlauter noch ansonsten irgendwie anstößig. Der Kunde weiß, was er zu welchen Konditionen erwirbt. Seine Rechte und Pflichten stehen im Vertrag sowie in den AGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch das sogenannte Kleingedruckte ist lesbar und verständlich. Wenn der Mobilfunkkunde sehenden Auges einen Schubladenvertrag abschließt, dann weiß er ohnehin, was ihn erwartet.

Und wenn er ihn geschenkt bekommt, dann stellt er durch einen Vertragsvergleich mit anderen Mobilfunkverträgen schnell fest, ob er den Handyvertrag nutzen, oder ihn besser zu einem Schubladenvertrag machen soll. Dadurch entsteht ihm kein finanzieller Nachteil. Er selbst ist kein Vertragspartner und braucht sich nicht einmal selbst um die Vertragskündigung zu bemühen. Das kann er zwar, er muss es aber nicht. Denn im Übrigen kann dieser Schubladenvertrag ohnehin nur von demjenigen gekündigt werden, der ihn abgeschlossen hat.

Fazit

Als Resümee lässt sich festhalten, dass der Schubladenvertrag keine eigene Vertragsform ist, sondern sich aus der individuellen Situation heraus als nicht genutzter Mobilfunkvertrag erst dazu entwickelt. Dort ruht er dann bis auf Weiteres ungenutzt und unbeachtet.